Neue Corona-Verordnungen ab 1. Juli
Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab 1. Juli. Sie ist komplett neu gefasst und damit übersichtlicher und leichter verständlich.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden (Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern) kein Hygienekonzept mehr nötig.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. Das Tanzen auf einer Hochzeitsfeier ist aber wieder zulässig!
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.
Was unterscheidet eine Veranstaltung von einer Ansammlung?
Eine private Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Also beispielsweise, wenn man eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt. Für eine Ansammlung mit bis zu 20 Personen gemäß Paragraf 9 der Corona-Verordnung gelten keine weiteren Auflagen. Für private Veranstaltungen gelten die Auflagen aus den Paragrafen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Corona-Verordnung. Aber auch hier gilt: Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden!
Die bisherigen Einzelverordnungen für die Bereiche Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Kosmetik und medizinische Fußpflege, Beherbergungsbetriebe, Freizeitparks, Gaststätten, Bordgastronomie, Veranstaltungen, private Veranstaltungen, Indoor-Freizeitaktivitäten, Maskenpflicht in Praxen, Berufsbildung, Gottesdienste sowie Weiterbildung entfallen.
Es gelten die allgemeinen Abstandsregeln. Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird bei privaten Veranstaltungen die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
Neue Corona-Verordnung Sport ab 1. Juli
Außerdem wurde unter anderem die Corona-Verordnung Sport neu gefasst und gilt ebenfalls ab 1. Juli. Hier sind weitere Lockerungen enthalten. Sie ermöglicht unter gewissen Vorgaben wie Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten das Training, den Spielbetrieb und Wettkämpfe in Kontaktsportarten.
Die Neuerungen im Bereich Sport sind:
- In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
- In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig. Untersagt sind bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden. Des Weiteren sind untersagt vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
- Umkleiden und Duschen dürfen grundsätzlich wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.
Bei der Nutzung der gemeindeeigenen Hallen können die Umkleiden sowie Duschen bis auf Weiteres nicht benutzt werden, da der erhöhte Reinigungsaufwand nicht gewährleistet werden kann.