ALLGEMEINVERFÜGUNG
der Gemeinde Graben-Neudorf über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 2)
Die Gemeindeverwaltung Graben-Neudorf erlässt für das Gemeindegebiet von Graben-Neudorf folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, wird verboten. Ausgeschlossen hiervon sind Wochenmärkte und kleinere Veranstaltungen im Freien mit einem begrenzten und überschaubaren Personenkreis.
- Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie von Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz ist verboten. Der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften ohne Musikvorführung und Tanz ist erlaubt.
- Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.
- Die Maßnahmen gelten unmittelbar und bis zum 19. April 2020.
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 bis 5 kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.
B e g r ü n d u n g :
Tatsächliche Gründe:
Bei dem Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um einen sehr leicht übertragbaren Virus. Nach Mitteilung des Gesundheitsamtes Karlsruhe wird der Virus durch Tröpfcheninfektion übertragen. Er kann auch durch Personen übertragen werden, die nicht erkennbar krank sind oder nur leichte Erkrankungssymptome zeigen. Ein direkter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.
Das Gesundheitsamt Karlsruhe empfiehlt deshalb, Veranstaltungen zu verbieten und Einrichtungen zu schließen. Damit soll einer unkontrollierbaren und nicht mehr einzudämmenden flächenhaften Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 2) entgegengewirkt werden.
Rechtliche Gründe:
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbareren Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Veranstaltungen gänzlich verboten und Einrichtungen geschlossen werden.
Es soll verhindert werden, dass sich Personen, welche sich mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert haben, auf Veranstaltungen bzw. in Einrichtungen aufhalten und eine sehr große Anzahl von Personen der Gefahr einer Infektion ausgesetzt werden. Dadurch soll eine weitere und unkontrollierbare Verbreitung des Virus abgewendet werden.
Bei den getroffenen Maßnahmen ist der zuständigen Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Ermessen eingeräumt. Dieses wurde gemäß § 40 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als Grenze des Ermessens - beachtet.
Die Allgemeinverfügung wird am 13. März 2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 14. März 2020 in Kraft (§ 41 Absatz 4 Satz 4 LVwVfG).
Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 bis 5 ergibt sich aus § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 28 Absatz 2, 16 Absatz 8 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Hinweise auf mögliche infektionsschutzrechtliche bzw. verwaltungsvollstreckungs-rechtliche Konsequenzen wiederholen die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Eine Begründung ist damit nicht erforderlich.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeindeverwaltung Graben-Neudorf, Hauptstraße 39, 76676 Graben-Neudorf Widerspruch erhoben werden.
Graben-Neudorf, 13. März 2020