Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Die Gemeinde Graben-Neudorf als Ortspolizeibehörde erlässt gemäß § 1 und § 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg – in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) folgende
Allgemeinverfügung
- Das Abbrennen für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien, etc.) in dem historischen Ortskern Graben, 76676 Graben-Neudorf am 31.12.2023 und am 01.01.2024 wird verboten. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.
- Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
- Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs.4 Satz.3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Im historischen Ortskern von Graben wird in jeder Silvesternacht zum Jahreswechsel eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abgefeuert und abgebrannt. Hierbei kommt es zu einem erheblichen Gefahrenrisiko insbesondere für die historischen Häuser nebst Scheunen und Wirtschaftsgebäuden.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 1 und § 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg – in Verbindung mit §24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) kann zum Schutz von Personen und Objekten per Allgemeinverfügung das Unterlassen bestimmter Gefahrenquellen angeordnet werden. Schutzobjekte diese Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2. Die Anordnung erstreckt sich räumlich nur soweit, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. Feuerwerkskörper insbesondere aufsteigende Raketen können zwischen schlecht sitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Dachläden, Lüftungsöffnungen, an Traufe und Ortgang einschlagen. Silvesterraketen können aufgrund der Brenndauer eine Temperatur bis zu 2.000°C erreichen. Insofern geht für die alte Bausubstanz des alten Ortskerns Graben eine verstärkte Gefahr durch diese pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 aus. Zudem wird in vielen Scheunen und Wirtschaftsgebäuden oftmals leicht entzündliches Material wie Stroh, Heu, Holz und sonstige Gegenstände gelagert. Die Verbotszone laut beigefügtem Plan umfasst die besonders brandempfindlichen Gebäude des historischen Ortskerns von Graben. Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet Schäden durch pyrotechnische Gegenstände an der Bausubstanz zu verhindern. Das Verbot erweist sich als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel14 GG) einen von der Verfassung wegen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für den historischen Ortskern in Graben kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des historischen Ortskern Grabens ist Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeisteramt Graben-Neudorf, Werner-Juchler-Platz 1, 76676 Graben-Neudorf erhoben werden.
Hinweis:
Das Verwaltungsgericht KarlsruheNördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wieder herstellen.
Graben-Neudorf, den 12.12.2023
Christian Eheim
Bürgermeister