Sperrung der Grillstellen in den Wäldern im Landkreis Karlsruhe infolge akuter Waldbrandgefahr
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Im gesamten Landkreis Karlsruhe wird das Recht zum Betreten des Waldes bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:
- Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald einschließlich mitgebrachter Grills ist untersagt.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen
- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Karlsruhe eingesehen werden.
Begründung
Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Karlsruhe ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.
Im Landkreis Karlsruhe besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der ungewöhnlich hohen Temperaturen derzeit eine hohe Waldbrandgefahr. Daher ist auf die Nutzung der Feuerstellen an den eingerichteten Grillplätzen in sämtlichen Wäldern ab sofort zu verzichten.
Die Nutzung mitgebrachter Grills sowie offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald sind gemäß § 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz ohnehin nicht gestattet.
Die untere Forstbehörde bittet ferner eindringlich darum, daß vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten. Schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.
Das Rauch- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt überwacht.
Da die Waldbrandgefahr zuletzt gewachsen ist und in den kommenden Tagen voraussichtlich weiter zunehmen wird, wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Karlsruhe, Am Viehmarkt 1, 76646 Bruchsal, erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe wiederhergestellt werden.
Karlsruhe, den 16.06.2023
gez.
Lothar Himmel
Forstamt