Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung für das Bahnprojekt Neubau-/Ausbaustrecke (NBS/ABS) Mannheim–Karlsruhe
Das Regierungspräsidium Karlsruhe gibt Folgendes bekannt:
- Die DB InfraGO AG hat die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für folgendes Vorhaben beantragt:
Neubau-/Ausbaustrecke (NBS/ABS) Mannheim–Karlsruhe.
Das Projekt ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs aufgeführt (Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, lfd. Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG); aktuell Projektbündel 6) und liegt damit gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BSWAG im überragenden öffentlichen Interesse.
Das Gesamtprojekt umfasst grundsätzlich auch den Raum Mannheim. Für den Bereich Mannheim hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nach entsprechender Anzeige der DB InfraGO AG mit Bescheid vom 18.12.2025 von der Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs. 4 S. 4 Raumordnungsgesetz abgesehen, da nicht erwartet wird, dass das Vorhaben zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Raum Mannheim führen wird. Die beantragte Raumverträglichkeitsprüfung bezieht sich somit auf den Streckenabschnitt von Mannheim-Friedrichsfeld bis Karlsruhe Güterbahnhof mit einer Länge von 69,5 km. Darin enthalten sind ca. 11,4 km Tunnelstrecken, 97 % der oberirdischen Streckenanteile verlaufen in Bündelung mit bestehenden Strecken der Deutschen Bahn und der Autobahn A5. Der genaue Streckenverlauf kann den Verfahrensunterlagen entnommen werden.
- Die Raumverträglichkeitsprüfung wird auf der Grundlage von § 15 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 1 Nr. 9 Raumordnungsverordnung und § 18 Landesplanungsgesetz durchgeführt. Für das Verfahren ist das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde zuständig. Dieses prüft die raumbedeutsamen Auswirkungen der beantragten Vorzugstrasse (Antragstrasse R4) unter überörtlichen Gesichtspunkten sowie überschlägig die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG.
Kleinräumige und fachtechnische Detailfragen sowie private Rechte wie Enteignungs- oder Entschädigungsansprüche sind dagegen nicht Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung. Diese greift nachfolgenden Planfeststellungsverfahren nicht vor und ersetzt weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Auch die Festsetzung konkreter Schallschutzmaßnahmen ist erst im Rahmen der Feintrassierung in nachfolgenden Zulassungsverfahren möglich.
Die Raumverträglichkeitsprüfung wird mit einer gutachterlichen Stellungnahme der Raumordnungsbehörde abgeschlossen, die in den folgenden Zulassungsverfahren als Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird zur Information der Öffentlichkeit für die Dauer von mindestens einem Monat auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe veröffentlicht werden. Der Zeitraum dieser Veröffentlichung wird mindestens eine Woche vorher in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt gemacht werden. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen einer Klage gegen den nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gerichtlich überprüft werden.
- Die Verfahrensunterlagen werden im Zeitraum
vom 01.06.2026 bis einschließlich 19.07.2026 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter dem Link https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt2/ref21/rov-zav/ veröffentlicht. Dort wird außerdem ein Formular für Stellungnahmen der Öffentlichkeit bereitgestellt (https://rpk.baden-wuerttemberg.de/abt2/referat-21-raumordnung-baurecht-denkmalschutz/rov-zav/formular/, s. u. Ziffer 4). Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Verfahrensunterlagen im o. g. Zeitraum während der Dienststunden im Regierungspräsidium Karlsruhe (Referat 21, Markgrafenstr. 46, Karlsruhe, Zimmer 204) sowie beim Verband Region Rhein-Neckar, (M 1, 4-5, Mannheim, EG/Empfangsbereich) in Papierform zur Einsicht aus. Für den Fall der Einsichtnahme in die beim Regierungspräsidium Karlsruhe ausgelegten Unterlagen bitten wir um Terminabstimmung unter Tel. Telefonnummer: 0721 926-7490 oder Abteilung2(@)rpk.bwl.de. Die Einsichtnahme beim Verband Region Rhein-Neckar ist ohne Terminvereinbarung montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 16 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 13 Uhr möglich.
Bei den Verfahrensunterlagen handelt es sich im Wesentlichen um einen Haupttext mit zwei Anlagen. Im Haupttext wird die Antragsvariante erläutert und begründet sowie in Bezug auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit bewertet (Auswirkungsprognose). In der Anlage I werden die gestufte Vorgehensweise zur Linienfindung und die Auswahl der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen unter Berücksichtigung möglicher raumordnerischer Konflikte und Umweltbeeinträchtigungen beschrieben (Raumwiderstandsanalyse). In der Anlage II werden die ernsthaft in Betracht kommenden Varianten in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die raumordnerischen Belange und Umweltbelange verglichen und schließlich auch im Hinblick auf Verkehr, Wirtschaft und Technik bewertet (Variantenvergleich). Ergänzt werden diese Unterlagen durch diverse Karten und Anlagen.
- Stellungnahmen zu dem Vorhaben können
bis einschließlich 31.07.2026 (Stellungnahmefrist)
abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen (s. o. Ziffer 2); andere Inhalte können nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen vorrangig über das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe bereitgestellte Formular (https://rpk.baden-wuerttemberg.de/abt2/referat-21-raumordnung-baurecht-denkmalschutz/rov-zav/formular/, s. o. Ziffer 3) oder elektronisch in Textform (stellungnahmen.nbs-abs(@)rpk.bwl.de) abgegeben werden; dabei bitten wir um Angabe des vollen Namens und der Anschrift. Andernfalls sind die Stellungnahmen gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Referat 21, Markgrafenstr. 46, Karlsruhe) zur Niederschrift vorzubringen; in diesem Fall bitten wir um Terminabstimmung (Tel. 0721 926-7490 oder Abteilung2(@)rpk.bwl.de).
Zusätzlich weisen wir auf Folgendes hin:
- Eine individuelle Beantwortung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit ist im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung nicht vorgesehen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird die Stellungnahmen jedoch in ihrer raumordnerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
- In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/21-07.pdf abgerufen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen vom Regierungspräsidium Karlsruhe in Papierform versandt.
Karlsruhe, 12.05.2026
Regierungspräsidium Karlsruhe
Gemeindevollzugsbedienstete Herr Alexander Merkel und Herr Markus Schmidt traten zum 01.04.2026 ihren Dienst an
Herr Alexander Merkel und Herr Markus Schmidt haben zum 01.04.2026 ihren Dienst als Gemeindevollzugsbedienstete in Graben-Neudorf angetreten.
Ihnen wurden alle Aufgaben nach § 31 der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Baden-Württemberg übertragen.
Graben-Neudorf, 07.05.2026
Christian Eheim
Bürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 24.11.2025 die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2026 festgesetzt auf:
- 310 % für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 105 % für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird die Gemeindekasse die Beträge zum Fälligkeitstermin abbuchen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Werner-Juchler-Platz 1, 76676 Graben-Neudorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Graben-Neudorf, den 12.01.2026
Christian Eheim
Bürgermeister
