Öffentliche Bekanntmachungen
Flurbereinigung Waghäusel-Wiesental (Eselsfeld), Landkreis Karlsruhe
Bebauungsplan 'Gewerbegebiet Nord' - Aufstellungsbeschluss, Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre
Gemeindevollzugsbedienstete Herr Alexander Merkel und Herr Markus Schmidt traten zum 01.04.2026 ihren Dienst an
Herr Alexander Merkel und Herr Markus Schmidt haben zum 01.04.2026 ihren Dienst als Gemeindevollzugsbedienstete in Graben-Neudorf angetreten.
Ihnen wurden alle Aufgaben nach § 31 der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Baden-Württemberg übertragen.
Graben-Neudorf, 07.05.2026
Christian Eheim
Bürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 24.11.2025 die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2026 festgesetzt auf:
- 310 % für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 105 % für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird die Gemeindekasse die Beträge zum Fälligkeitstermin abbuchen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Werner-Juchler-Platz 1, 76676 Graben-Neudorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Graben-Neudorf, den 12.01.2026
Christian Eheim
Bürgermeister
